Kostenfestsetzung: Erstattungspflicht von 120.073,45 € nebst Zinsen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Vergabesenat
- Aktenzeichen
- VII-Verg 22/02
- Datum
- 18.03.2004
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2004:0318.VII.VERG22.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostenfestsetzung ordnet die Erstattung von Verfahrenskosten in der vom Gericht berechneten Höhe an.
Für rückzahlpflichtige Verfahrenskosten können Zinsen in der dem Tenor entsprechenden Höhe ab dem festgesetzten Datum nach den einschlägigen zivilrechtlichen Verzinsungsvorschriften (vgl. § 247 BGB) gefordert werden.
Die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Entscheidung bzw. der zugrundeliegende Titel begründet Anspruch und Vollstreckungstitel, sofern dieser rechtskräftig ist.
Die konkrete Kostenberechnung ist Bestandteil der Kostenfestsetzung und bestimmt die Höhe der Erstattungsverpflichtung gegenüber der kostenerstattungsanspruchsberechtigten Partei.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Tenor
Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.07.2002 sind von der Antragstellerin an Kosten 120.073,45 Euro (in Buchstaben: einhundertzwanzigtausenddreiundsiebzig 45/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.01.2004 an die Antragsgegner zu erstatten.
Die Berechnung ist beigefügt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.