Kostenfestsetzung im Vergabeverfahren: Erstattung von 215.754,63 EUR nebst Zinsen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Vergabesenat
- Aktenzeichen
- VII-Verg 22/02
- Datum
- 16.06.2003
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2003:0616.VII.VERG22.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann die Erstattung von Verfahrenskosten nebst Zinsen anordnen, wenn ein entsprechender (rechtskräftiger) Titel vorliegt.
Die konkrete Berechnung des festgesetzten Kostenbetrags kann dem Kostenschuldner gesondert übersandt werden, ohne die Wirksamkeit der Kostenfestsetzung zu berühren.
Ist der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel rechtskräftig, begründet dies die Durchsetzbarkeit der Kostenforderung gegenüber dem Kostenschuldner.
Zinsen auf festgesetzte Kosten sind ab dem im Titel oder Beschluss genannten Datum in der dort angegebenen Höhe zu Berechnen und gelten als Teil der zu erstattenden Kosten.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Tenor
Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.07.2002 sind von der Antragstellerin an Kosten 215.754,63 EUR (in Buchstaben: Euro zweihun-derfünfzehntausendsiebenhundertvierundfünfzig, 63) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2003 an die Beigeladene zu 1.) zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.