Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wegen Verstoßes gegen Produktneutralität in Arzneimittelausschreibung
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Vergabesenat
- Aktenzeichen
- VII-Verg 1/16
- Datum
- 18.01.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2016:0118.VII.VERG1.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ausschreibung, die durch Vorgaben zu zugelassenen Indikationen ohne sachlichen Grund bestimmte, mit anderen Produkten im Wesentlichen gleichwertige Arzneimittel ausschließt, verstößt gegen das Gebot der Produktneutralität (§8 Abs.7 VOL/A‑EG).
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde kann nach §118 Abs.1 Satz 3 GWB verlängert werden, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und aufgrund möglicher Rechtsverletzungen der Primärrechtsschutz gesichert werden muss.
Liegt eine mögliche Rechtsverletzung vor und ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, gebietet dies in der Regel eine umfassende Beratung und gegebenenfalls mündliche Verhandlung, bevor über die Beschwerde entschieden wird.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 21. Dezember 2015 (VK 1-106/15) wird bis zur Beschwerdeentscheidung verlängert.
Gründe
Die Ausschreibung, die sich auf Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pregabalin bezieht, die ausschließlich für die patentfreien Indikationen (Zusatztherapie bei partiellen epileptischen Anfällen sowie zur Behandlung von generalisierten Angststörungen) zugelassen sind, verstößt gegen das Gebot der Produktneutraliät, weil dadurch das von der Antragstellerin vertriebene Arzneimittel ausgeschlossen wird (§ 8 Abs. 7 VOL/A-EG). Allein wegen dieses Befunds, einer möglichen Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand und wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung verdient die Sache im Senat umfassend beraten und in einer mündlichen Verhandlung umfassend erörtert zu werden. Dies gebietet zur Sicherung des Primärrechtsschutzes für die Antragstellerin eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel (§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB).
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