Bußgeld gegen Unternehmen wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben nach §39 Abs.3 GWB a.F.
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2. Kartellsenat
- Aktenzeichen
- VI-2 Kart 1/06 Owi
- Datum
- 10.10.2007
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2007:1010.VI2KART1.06OWI.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine juristische Person oder Personenvereinigung kann nach § 30 OWiG für eine Ordnungswidrigkeit bestraft werden, wenn diese durch eine zur Leitung des Unternehmens verantwortliche Person begangen wurde.
Vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben entgegen § 39 Abs. 3 Satz 4 GWB a.F. begründen eine eigenständige Ordnungswidrigkeit, die zu einem Bußgeld führen kann.
Bei der Verhängung eines Bußgeldes gegen eine juristische Person sind die in § 30 Abs. 4 OWiG genannten Umstände (u. a. Schwere des Verstoßes, Verschulden) zu berücksichtigen und die Verfahrenskosten der betroffenen Einheit aufzuerlegen.
Die Unterlassung einer schriftlichen Urteilsbegründung ist nach § 77b Abs. 1 OWiG zulässig, soweit die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen und das Gericht hiervon Gebrauch macht.
Rubrum
Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG abgesehen.
| Dicks | Dieck-Bogatzke | Frister |
Tenor
Gegen die Nebenbetroffene wird wegen einer Ordnungswidrigkeit, durch die Pflichten der Nebenbetroffenen verletzt worden sind, begangen durch einen für die Leitung des Unternehmens der Nebenbetroffenen verantwortlich Handelnden, und zwar einer vorsätzlichen Angabe entgegen § 39 Abs. 3 Satz 4 GWB a.F. – unrichtige und unvollständige Angaben -, ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Nebenbetroffenen auferlegt.
Angewandte Vorschriften: §§ 81 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 3 Satz 4 GWB a.F.,
§ 30 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 OWiG.