Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit von § 81 Abs. 6 GWB
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 1. Kartellsenat
- Aktenzeichen
- V-1 Kart 12/11 (OWi)
- Datum
- 30.05.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2011:0530.V1KART12.11OWI.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann ein Verfahren aussetzen, wenn in einem parallel gelagerten Verfahren die Verfassungsmäßigkeit einer für die Entscheidung maßgeblichen Norm dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde und die Entscheidung des BVerfG für den Ausgang des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist.
Die Aussetzung eines Verfahrens dient der Vermeidung widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen und der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung, sofern das verfassungsrechtliche Ergebnis die Rechtslage im Ausgangsverfahren beeinflusst.
Ein Senat ist befugt, einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zu richten und das eigene Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG auszusetzen.
Im Kartellbußgeldverfahren ist die vorläufige Aussetzung des Verfahrens angezeigt, wenn die Verfassungsmäßigkeit einer einschlägigen GWB-Regelung prozessentscheidend sein kann.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht in dem - parallel gelagerten - Verfahren V – 1 Kart 1/11 (OWi) auf den Vorlagebeschluss des Senats vom heutigen Tage über die Verfassungsmäßigkeit von § 81 Abs. 6 GWB entschieden hat.