Treffer
OLG Düsseldorf Beschluss

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Geldbuße ≤100 € wegen Leinenpflicht verworfen

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
1. Bußgeldsenat
Aktenzeichen
IV-5 Ss-OWi 73/06 - (OWi) 54/06 I
Datum
09.05.2006
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2006:0509.IV5SS.OWI73.06OWI.00
Quelle
Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen einer Geldbuße bis 100 €. Zentral ist, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 79 Abs.1 S.2, 80 Abs.2 Nr.1 OWiG vorliegen und ob die kommunale Leinenpflicht verfassungswidrig ist. Der Antrag wird als unbegründet verworfen; beides verneint das Gericht. Die Satzungsregelung zur Leinenpflicht entspricht der Verhältnismäßigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur gerechtfertigt, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des sachlichen Rechts erforderlich ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden muss.

2

Kommunale Satzungen, die für Grünanlagen einen generellen Leinenzwang anordnen, verstoßen nicht per se gegen höherrangiges Recht, sofern sie verhältnismäßig sind und dem Schutz der Erholungssuchenden dienen.

3

Der verfassungsrechtliche und verhältnismäßige Gehalt einer Leinenpflicht kann gewahrt bleiben, auch wenn sie für alle Hunde unabhängig von Rasse und Größe gilt, sofern im Gemeindegebiet hinreichende Auslaufflächen zur Verfügung stehen.

4

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller zu auferlegen, wenn sein Zulassungsantrag unbegründet verworfen wird (§ 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 473 Abs.1 S.1 StPO).

Tenor

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2006 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist,

- die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts

zu ermöglichen oder

- das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Ungeklärte Rechtsfragen wirft der Fall nicht auf.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen sind die §§ 7 Abs. 1 Satz 1,

15 Abs. 1 Nr. 17, Abs. 2 DStO wirksam. Sie verstoßen nicht gegen

höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes (GG). Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstan-den, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf für Grünanlagen eine An-leinpflicht angeordnet hat. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2003 grundsätzlich entschieden (IV-2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I). Die genannten Bestimmungen genügen insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da Grünanlagen in besonderer Weise von Erholungssuchenden aufgesucht werden, ist hier der Schutz vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde

– gleichgültig welcher Rasse und Größe - besonders wichtig. Deshalb müssen die Hundehalter es hinnehmen, wenn der kommunale Sat-zungsgeber für derartige Grünanlagen einen generellen Leinenzwang anordnet. Im Stadtgebiet von Düsseldorf stehen ausreichende Flächen zur Verfügung, auf denen Hunde sich bewegen dürfen, ohne angeleint zu werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbezeichnete Senatsentscheidung verwiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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