Rechtsbeschwerde wegen Gehörsverletzung im Abwesenheitsverfahren (§ 74 Abs.1 OWiG)
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 1.Strafsenat
- Aktenzeichen
- IV-5 Ss OWi 105-08-OWi 65-08 I
- Datum
- 23.05.2008
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2008:0523.IV5SS.OWI105.08OW.00
Abstrakte Rechtssätze
Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG darf ein Urteil nur auf nachteilige Beweismittel gestützt werden, die dem Betroffenen zuvor bekannt gemacht worden sind.
Stützt sich ein Urteil ganz oder teilweise auf dem Betroffenen nicht bekannt gegebene Auskünfte oder Gutachten, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Ist ein entscheidungserhebliches Beweismittel dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gegeben worden, kann die Rechtsbeschwerde mit ordnungsgemäß erhobener Verfahrensrüge Erfolg haben.
Bei einer gehörsverletzenden Beweisverwertung ist die sachgerechte Rechtsfolge regelmäßig die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2007 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Rechtsmittel hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs vorläufig Erfolg. Im Abwesenheitsverfahren (§ 74 Abs. 1 OWiG) darf ein Urteil nur auf nachteilige Beweismittel gestützt werden, die dem Betroffenen bekannt waren (BVerfG DAR 1976, 239; OLG Jena VRS 107 [2004], 348; OLG Saarbrücken VRS 109 [2005], 15; Senge, in: KK-OWiG, 3. Aufl. [2006], § 74 Rdnr. 13; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 74 [Stand 2007] Rdnr. 9; Göhler, OWiG, 14. Aufl. [2006], § 74 Rdnr. 17). Dagegen hat das Amtsgericht verstoßen, denn es hat die Verurteilung des Betroffenen zumindest auch auf die Auskunft der PTB vom 9. Oktober 2007 (Bl. 63 f GA) gestützt, ohne sie dem Betroffenen und seinem Verteidiger vorher bekannt gemacht zu haben.