Rechtsbeschwerde verworfen: Verwertbarkeit von PoliScan Speed-Messergebnissen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 3. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- IV-3 RBs 129/13
- Datum
- 12.11.2013
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2013:1112.IV3RBS129.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zu Lasten des Beschwerdeführers ergibt (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO entsprechend).
Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung eines Geräts mit PTB-Bauartzulassung (z. B. PoliScan Speed) ist auch ohne genaue Darlegung der internen Funktionsweise grundsätzlich verwertbar.
Eine PTB-Bauartzulassung begründet indizielle Zuverlässigkeit der Messergebnisse und kann deren Verwertbarkeit stützen.
Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für Messfehler ist kein weitergehender Aufklärungsbedarf über die genaue technische Funktionsweise des typgeprüften Messgeräts erforderlich.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO entsprechend).
Das Ergebnis eines Geschwindigkeitsmessgerätes, das – wie das hier verwendete „PoliScan Speed“ – eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist auch ohne Kenntnis seiner genauen Funktionsweise verwertbar (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).