Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 StPO
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- III-3 RVs 95/16
- Datum
- 09.11.2016
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2016:1109.III3RVS95.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung einen Rechtsfehler ergibt, der sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.
Nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO kann eine Revision als unbegründet verworfen werden, wenn die Nachprüfung keinen solchen Rechtsfehler feststellt.
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich auf die Feststellung, ob eine Revisionsrechtfertigung vorliegt; ohne Feststellung eines Rechtsfehlers besteht kein Anlass zur Aufhebung oder Rückverweisung des Urteils.
Bei Verwerfung der Revision kann nach § 473 Abs. 1 StPO die Kostentragung dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
Rubrum
Hinweis:
Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).