Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung nach §349 StPO
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- III-2 RVs 186/12
- Datum
- 07.01.2013
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2013:0107.III2RVS186.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Derjenige, dessen Revision als unbegründet verworfen wird, trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO.
Die Nachprüfung nach § 349 StPO ist auf die vom Revisionsführer geltend gemachte Revisionsrechtfertigung beschränkt; ein substantiierter Vortrag des Revisionsgrundes ist Voraussetzung für Erfolg.
Kann die Entscheidung ohne weiteren Entscheidungstext ergehen, bestimmt der Tenor zusammen mit den genannten gesetzlichen Verweisen den Entscheidungsinhalt.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).