Treffer
OLG Düsseldorf Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung nach §349 StPO

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
III-2 RVs 186/12
Datum
07.01.2013
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2013:0107.III2RVS186.12.00
Quelle
Die Revision des Beschwerdeführers wird als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht prüfte gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO, ob das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, und fand keinen solchen Fehler. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Derjenige, dessen Revision als unbegründet verworfen wird, trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO.

3

Die Nachprüfung nach § 349 StPO ist auf die vom Revisionsführer geltend gemachte Revisionsrechtfertigung beschränkt; ein substantiierter Vortrag des Revisionsgrundes ist Voraussetzung für Erfolg.

4

Kann die Entscheidung ohne weiteren Entscheidungstext ergehen, bestimmt der Tenor zusammen mit den genannten gesetzlichen Verweisen den Entscheidungsinhalt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

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