Berichtigung des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 8. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- II-8 UF 94/07
- Datum
- 12.12.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2007:1212.II8UF94.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, die ohne neuerliche Würdigung des Sach- und Rechtsverhalts feststellbar ist.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO darf nur Schreib-, Übertragungs- oder ähnliche offenkundige Fehler beseitigen und darf nicht zu einer inhaltlichen Neufassung der Entscheidung führen.
Der Tenor eines Urteils kann berichtigt werden, soweit der berichtigte Wortlaut den tatsächlich gewollten Entscheidungsinhalt eindeutig wiedergibt.
Auch die Entscheidungsgründe können nach § 319 ZPO berichtigt werden, sofern dadurch lediglich offenkundige Formulierungsfehler behoben werden, ohne die substantielle Begründung zu verändern.
Tenor
wird das Urteil vom 28. November 2007 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt,
- dass der Tenor wie folgt lautet:
"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger."
- dass es in den Entscheidungsgründen auf Seite 9, 2. Absatz im 1. Satz richtig heißt:
"..., dass die vom Kläger überreichten vermeintlichen Auszahlungsquittungskopien ..."