Zurücknahme der Berufung: Verlust und Kostentragung nach § 516 ZPO
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 8. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- II-8 UF 249/02
- Datum
- 25.10.2002
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2002:1025.II8UF249.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels kann gemäß § 516 ZPO dazu führen, dass der Zurücknehmende des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und zur Kostentragung verpflichtet wird.
Die Kostentragungspflicht umfasst die durch das eingelegte Rechtsmittel entstandenen Kosten und ist auch bei Zurücknahme des Rechtsmittels zu begründen.
Zur Bemessung der anfallenden Kosten setzt das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz fest.
Die Festsetzung des Streitwerts dient der konkreten Berechnung der Kostenfolgen und kann auf den verbleibenden Anspruchsbestand (z. B. Rückstände und laufenden Unterhalt) gestützt werden.
Tenor
wird der Beklagte, nachdem er die Berufung gegen das am 3. Juli 2002 verkünde-te Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 40 F 87/01 - zurückgenommen hat, ge-mäß § 516 ZPO des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und für verpflichtet erklärt, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.674,93 € festgesetzt (Rückstand: 268,42 €; lfd. Unterhalt: 194,79 € + 58,45 € x 6 Monate + 287 € x 3 Monate).