Tenorberichtigung wegen offenkundlicher Unrichtigkeit: ‚Antragsgegner‘ → ‚Antragsteller‘
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 8. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- II-8 UF 223/05
- Datum
- 06.03.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2006:0306.II8UF223.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf eine offenbare inhaltliche Unrichtigkeit eines Tenors berichtigen, wenn der Fehler offenkundig ist und die Berichtigung nur der klarstellenden Formulierung dient.
Die Berichtigung des Tenors ist zulässig, soweit sie die inhaltliche Entscheidung nicht ändert, sondern lediglich eine falsche Bezeichnung von Parteien korrigiert.
Zur Annahme einer Tenorberichtigung reicht das Vorliegen einer offenkundigen Unrichtigkeit; hierfür bedarf es keines umfangreichen Begründungs- oder Beweisverfahrens.
Die Änderung des Beschlusstextes ist im Tenor selbst vorzunehmen und dokumentiert eine rein formelle Klarstellung der Entscheidungsformulierung.
Tenor
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 26.01.2006 wird wegen of-fensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend verbessert, dass es jeweils statt der Worte „Antragsgegner“ richtigerweise „Antragsteller“ heißen muss.