Treffer
OLG Düsseldorf Beschluss

Tenorberichtigung wegen offenkundlicher Unrichtigkeit: ‚Antragsgegner‘ → ‚Antragsteller‘

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
8. Senat für Familiensachen
Aktenzeichen
II-8 UF 223/05
Datum
06.03.2006
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2006:0306.II8UF223.05.00
Quelle
Der Senat des OLG Düsseldorf verbessert einen früheren Beschlusstext wegen offenkundlicher Unrichtigkeit: Im Tenor sind die Worte „Antragsgegner“ durch „Antragsteller“ zu ersetzen. Gegenstand ist eine formelle Korrektur der Parteibezeichnung; die Berichtigung ändert nichts an der materiellen Entscheidung. Die Korrektur erfolgt zur Klarstellung des Beschlusstextes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf eine offenbare inhaltliche Unrichtigkeit eines Tenors berichtigen, wenn der Fehler offenkundig ist und die Berichtigung nur der klarstellenden Formulierung dient.

2

Die Berichtigung des Tenors ist zulässig, soweit sie die inhaltliche Entscheidung nicht ändert, sondern lediglich eine falsche Bezeichnung von Parteien korrigiert.

3

Zur Annahme einer Tenorberichtigung reicht das Vorliegen einer offenkundigen Unrichtigkeit; hierfür bedarf es keines umfangreichen Begründungs- oder Beweisverfahrens.

4

Die Änderung des Beschlusstextes ist im Tenor selbst vorzunehmen und dokumentiert eine rein formelle Klarstellung der Entscheidungsformulierung.

Tenor

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 26.01.2006 wird wegen of-fensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend verbessert, dass es jeweils statt der Worte „Antragsgegner“ richtigerweise „Antragsteller“ heißen muss.