Treffer
OLG Düsseldorf Beschluss

Zurückverweisung wegen unterbliebener Anhörung des Kindes (≥14 J.) in FGG-Verfahren

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
8. Senat für Familiensachen
Aktenzeichen
II-8 UF 219/07
Datum
13.02.2008
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2008:0213.II8UF219.07.00
Quelle
Das OLG Düsseldorf hebt einen Beschluss des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, weil das betroffene Kind nicht angehört wurde. Zentral ist die Frage, ob die unterbliebene Anhörung entscheidungserheblich war. Das Gericht stellt fest, dass bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Nichtanhörung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellt, der grundsätzlich zur Zurückverweisung führt. Die Zurückverweisung kann von Amts wegen erfolgen; Einschränkungen des §538 Abs.2 ZPO gelten im Verfahren nach §621e ZPO nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterbliebene Anhörung des betroffenen Kindes in FGG/FamFG-Verfahren, die Personen- oder Vermögenssorge betreffen, ist bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zur Zurückverweisung führt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht.

2

Die Zurückverweisung in FGG/FamFG-Verfahren kann auch von Amts wegen erfolgen; die Beschränkungen des § 538 Abs. 2 ZPO finden im Verfahren der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO keine Anwendung.

3

Eine Entscheidung, die ohne Anhörung eines anhörungsberechtigten Kindes ergangen ist, gilt nur dann als verfahrensfehlerfrei, wenn hinreichend feststeht, dass die Unterlassung die Entscheidung nicht beeinflusst haben kann.

4

Im FamFG/FGG-Verfahren sind die besonderen Anhörungsrechte des Kindes grundsätzlich zu beachten, auch wenn die Beteiligten keine ausdrückliche Rüge erheben.

Leitsatz

1.

Die unterbliebene Anhörung des betroffenen Kindes in FGG-Verfahren, die die Per-sonen- oder Vermögenssorge betreffen, ist jedenfalls bei Kindern, die das 14. Le-bensjahr vollendet haben, ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zur Zurück-verweisung führt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht.

2.

Die Zurückverweisung in FGG-Verfahren kann auch ohne Antrag eines Beteiligten von Amts wegen erfolgen. Die Beschränkungen des § 538 Abs. 2 ZPO finden im Ver-fahren der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO keine Anwendung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsge-richts Rheinberg vom 08.08.2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €.

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