Gegenstandswert bei einstweiliger Anordnung: Festsetzung auf 2.000 € bei Vergleich
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 7. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- II-7 WF 51/10
- Datum
- 29.07.2010
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2010:0729.II7WF51.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfahrenswert für ein einstweiliges Anordnungsverfahren kann den Wert der Hauptsache erreichen, wenn im einstweiligen Verfahren durch Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Umfang der im einstweiligen Verfahrensvergleich erzielten Regelung zu berücksichtigen.
Ein Beschwerdeverfahren nach FamGKG kann gem. § 59 Abs. 3 FamGKG gerichtsgebührenfrei sein, sodass Kostenerstattungsansprüche ausgeschlossen sind.
Beschlüsse zur Gegenstandswertfestsetzung sind unanfechtbar, soweit die einschlägigen Vorschriften (z.B. §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG) dies bestimmen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Leitsatz
Der Verfahrenswert für eine einstweilige Anordnung kann den Hauptsachewert erreichen, wenn im Einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgeg-ners wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 23.03.2010 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das erstinstanzliche einstweilige Anordnungsverfahren sowie den Vergleich wird auf 2.000 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
Beschwerdewert: bis 500 €.