Treffer
OLG Düsseldorf Beschluss

Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH bei Kindesunterhalt mit fiktivem Einkommen

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
6. Senat für Familiensachen
Aktenzeichen
II-6 WF 112/05
Datum
19.04.2006
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2006:0419.II6WF112.05.00
Quelle
Die Tochter verlangt vollen Kindesunterhalt von der Mutter; das Amtsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab. Die Beschwerde der Beklagten war teilweise erfolgreich: Für das Hauptverfahren wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung bewilligt, begrenzt auf Streitigkeiten über monatlich 205 € (Okt 2004–Jun 2005) bzw. 155 € (ab Juli 2005). Das Gericht rechnete der Mutter mangels Ausbildung ein fiktives Nettoeinkommen zu und bemängelte unzureichende Bewerbungsbemühungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eltern sind minderjährigen Kindern gemäß §§ 1601, 1603 BGB unterhaltspflichtig; bei gesteigerter Unterhaltspflicht besteht eine Erwerbsobliegenheit, wonach sich der Unterhaltspflichtige um eine geeignet höher dotierte Tätigkeit bemühen muss.

2

Bei fehlender qualifizierter Berufsausbildung kann ein Gericht der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zugrunde legen und dieses realistisch nach orts- und berufstypischen Marktbedingungen schätzen.

3

Prozesskostenhilfe (ratenfreie PKH und Beiordnung) ist insoweit zu bewilligen, als die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg gegen bestimmte Unterhaltsbeträge bietet; bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist die PKH entsprechend zu begrenzen.

4

Substantielle körperliche Beeinträchtigungen, die eine Ausübung höher dotierter Tätigkeiten hindern, müssen konkret und nachvollziehbar dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amts-gerichts - Familiengerichts - Wuppertal vom 29.04.2005 unter Zurückwei-sung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Beklagten wird für das Hauptverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. in W. bewilligt, soweit sie sich da-gegen wendet, an die Klägerin von Oktober 2004 bis Juni 2005 mehr als monatlich 205 € und ab Juli 2005 mehr als monatlich 155 € Unterhalt zu zahlen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte er-mäßigt.

Gründe

2

Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie nimmt ihre Mutter in Höhe von 100 % des Regelbetrages auf Unterhalt in Anspruch. Den Antrag der Beklagten, ihr für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal durch Beschluss vom 29.04.2005 zurückgewiesen.

3

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise begründet.

4

Die Beklagte schuldet ihrer minderjährigen Tochter Unterhalt gemäß §§ 1601, 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie ist gesteigert unterhaltspflichtig und deshalb verpflichtet, eine höher dotierte Stellung zu suchen, um den Unterhalt nach der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu decken. Ihrer diesbezüglichen Erwerbsobliegen-heit kommt sie nur ungenügend nach. Die dargelegten Bewerbungsbemühungen sind ersichtlich unzureichend. Auch körperliche Beeinträchtigungen, die sie daran hindern könnten, eine höher dotierte Tätigkeit zu ergreifen, sind nicht hinreichend dargelegt.

5

Da die Beklagte aber nicht über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, kann ihr lediglich ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.045 € fiktiv zugerechnet werden. Der Senat geht bei ungelernten Arbeitskräften regelmäßig von einem erzielbaren Monatseinkommen von 1.640 € brutto (164 Stunden x 10 €/Stunde) aus. Bei Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträgen entspricht dies etwa 1.100 € netto, von denen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen 1.045 € verbleiben. Gründe für eine abweichende Beurteilung sind vorliegend nicht hinreichend dargetan. Dies führt bei einem Selbstbehalt von 840 € bzw. - ab Juli 2005 - 890 € zu einer Leistungsfähigkeit von lediglich 205 € bzw. 155 € monatlich. Bezüglich der darüber hinausgehenden Beträge bietet die Rechtsverteidigung der Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg.

6

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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