Antrag auf Übertragung der Entscheidung über Taufe/Kommunion abgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- II-4 UF 221/09
- Datum
- 07.12.2009
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2009:1207.II4UF221.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die religiöse Erziehung eines Kindes nach §§ 1628, 1697a BGB ist nur gerechtfertigt, wenn sich daraus nachweislich das Kindeswohl am besten ergibt.
Bei Eltern unterschiedlicher Kultur- oder Religionszugehörigkeit kann es dem Kindeswohl entsprechen, eine endgültige Festlegung des Kindes durch Taufe oder Kommunion zu vermeiden.
Dass ein Kind bereits in die religiös geprägte Lebenswelt eines Elternteils integriert ist, ohne getauft zu sein, spricht gegen die Übertragung der Entscheidung über Taufe und Kommunion auf diesen Elternteil.
Die Einführung des Kindes in religiöse Vorstellungen durch den anderen Elternteil ist nicht zu beanstanden, sofern hieraus keine nennenswerten Beeinträchtigungen oder Konflikte entstehen.
Das Gesetz räumt dem Kind eine eigene Entscheidungsfreiheit in Glaubensfragen ab dem 14. Lebensjahr zu, die bei Abwägungen zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 45 F 160/09
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amts-gerichts - Familiengericht - Oberhausen vom 9.9.2009 wird abgeändert und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
2.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.500 €
3.
Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus O be-willigt.
4.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten-hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J aus O bewilligt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Übertragung der Entscheidung, ob der gemeinsame Sohn der Parteien römisch-katholisch getauft wird und an der katholischen Kommunion teilnimmt, auf die Antragstellerin ist nicht gem. §§ 1628, 1697 a BGB gerechtfertigt, weil nicht feststellbar ist, dass die Übertragung auf sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Vielmehr erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eltern des betroffenen Kindes aus verschiedenen Kulturkreisen stammen und verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, geboten, das Kind nicht bereits jetzt endgültig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren, wie es durch Taufe und Kommunion der Fall wäre. Dem Kind entsteht hieraus kein Nachteil. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass A von ihr auch religiös erzogen und geprägt wird, er am katholischen Religionsunterricht teilnimmt und seinen Freundeskreis im kirchlichen Umfeld habe. Die Integration des Kindes in die von der Antragstellerin präferierte Lebenswelt ist damit bislang auch ohne Taufe und Kommunion gelungen. Auch hat der Antragsgegner all dies bereits hingenommen, ohne dass es hierüber zu nennenswerten Problemen gekommen wäre. Wenn der Antragsgegner andererseits versucht, das Kind auch mit seinen religiösen Vorstellungen vertraut zu machen, und er zum jetzigen Zeitpunkt eine endgültige Festlegung des Kindes auf die katholische Religion ablehnt, ist dies nicht zu beanstanden und dem Kindeswohl nicht abträglich. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass für das Kind selbst die Frage der Taufe oder der Kommunion derzeit von Bedeutung wäre; zudem billigt das Gesetz dem Kind insoweit eigene Entscheidungsfreiheit erst ab dem 14. Lebensjahr zu.