Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Aufhebung von Beschluss und Zwischenverfügung
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-3 Wx 109/08
- Datum
- 15.09.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2008:0915.I3WX109.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Unrichtigkeiten im Tenor eines gerichtlichen Beschlusses sind von Amts wegen nach § 319 ZPO zu berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn der vorhandene Wortlaut erkennbar von dem vom Gericht beabsichtigten oder richtig zu formulierenden Tenor abweicht und die Unrichtigkeit offenkundig ist.
Der berichtige Tenor kann die Aufhebung von Entscheidungen oder Verfügungen früherer Instanzen zum Inhalt haben, soweit dies der berichtigten Entscheidungenstext erfordert.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann im Tenor angegeben bzw. berichtigt werden und bestimmt maßgeblich Gebühren- und Verfahrensfolgen.
Tenor
Der Tenor des Beschlusses des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2008 wird gemäß § 319 ZPO wegen of-fensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen dahin berichtigt, dass er richtig wie folgt lautet:
"Der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25.04.2008 und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Grundbuchamtes Wesel vom 19.11.2007 werden aufgehoben.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 600 €"