Beschluss: Keine Sachbehandlung nach Berufungsrücknahme – Rechtsmittel unzulässig
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-3 AR 2/10
- Datum
- 17.06.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2010:0617.I3AR2.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsmittel sind grundsätzlich nur gegen Entscheidungen des Untergerichts zulässig und nicht zur losgelösten Überprüfung der Art und Weise der Prozessführung eröffnet.
Die Rücknahme einer Berufung führt dazu, dass das Berufungsgericht statt eines Urteils einen Beschluss über den Verlust des Rechtsmittels trifft, dessen Anfechtung der Rechtsbeschwerde vorbehalten ist.
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist beim Bundesgerichtshof zu erheben und setzt — soweit vorgesehen — die vorherige Zulassung durch das Berufungsgericht voraus.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist in der Regel unanfechtbar und kann eine nachfolgende Eingabe vor dem Oberlandesgericht unzulässig machen.
Tenor
Die Eingabe der Verfügungsbeklagten vom 19. Mai 2010 gibt keinen Anlass zu einer Sachbehandlung vor dem Oberlandesgericht.
Gründe
Rechtsmittel sind – von hier ersichtlich nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – nur gegen Entscheidungen eines Untergerichts, nicht aber zu dem Zweck einer hiervon gelösten Überprüfung der „Art und Weise … (der) Prozessführung“ eröffnet.
Nachdem die Verfügungsbeklagten, von denen der Verfügungsbeklagte zu 2. im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 19. Mai 2010 persönlich anwesend gewesen ist, die Rücknahme ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 27. August 2009 erklärt hatten, ist vom Landgericht gerade kein Urteil, sondern lediglich noch der im Termin verkündete Beschluss über den Verlust des Rechtsmittels und die Kostentragung erklärt worden. Ein derartiger Beschluss ist allein mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Über diese hat jedoch nicht ein Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof zu befinden. Vor allem aber ist sie nur im Falle ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht eröffnet; eine solche Zulassung hat das Landgericht hier nicht ausgesprochen, und die Nichtzulassung ist unanfechtbar; überdies bestand im vorliegenden Fall für eine Zulassung auch kein Anlass.