Treffer
OLG Düsseldorf Beschluss

Berichtigung des Urteilsausspruchs nach § 319 ZPO: Ergänzung von Sicherheitsleistungsklauseln

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Aktenzeichen
I-2 U 89/06
Datum
05.02.2010
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2010:0205.I2U89.06.00
Quelle
Das OLG Düsseldorf berichtigt den Urteilsausspruch des am 28.1.2010 verkündeten Urteils nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Gegenstand der Berichtigung ist das Ergänzen fehlender Klauseln zur Sicherheitsleistung am Ende beider Absätze des Tenors. Die Berichtigung stellt den vom Gericht offenbar beabsichtigten Wortlaut wieder her, ohne den materiellen Inhalt des Urteils zu ändern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offensichtliche Schreib-, Rechen- oder sonstige Unrichtigkeit vorliegt, die ohne Änderung des Streitstoffs berichtigt werden kann.

2

Eine Berichtigung darf den materiellen Entscheidungsgehalt nicht verändern, sondern lediglich den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts klärend wiedergeben.

3

Offensichtliche Unterlassungen standardisierter Vollstreckungs- oder Sicherheitsleistungsklauseln sind berichtigungsfähig, wenn aus dem Urteilstext eindeutig hervorgeht, dass das Gericht eine Regelung bezweckte.

4

Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss; der berichtigte Wortlaut muss klar und bestimmt sein, sodass keine neuerliche rechtliche Prüfung des Streitstoffs erforderlich wird.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

Tenor

wird der Urteilsausspruch des am 28. Januar 2010 verkündeten Urteils in Abschnitt D. nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Am Ende des 1. Absatzes muss es richtig lauten:

"falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet".

Am Ende des 2. Absatzes muss es richtig lauten:

"falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten".