Berufung: Abweisung von Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Vernichtungsansprüchen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-2 U 83/03
- Datum
- 17.02.2005
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2005:0217.I2U83.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann ein landgerichtliches Teilurteil abändern und einzelne Anspruchsteile des Klägers insoweit abweisen.
Werden Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Vernichtungsansprüche im Berufungsverfahren als unbegründet erkannt, führt dies zur Abweisung dieser Anspruchsteile der Klage.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, auch wenn Berufungen beider Parteien divergierende Entscheidungen zur Folge haben.
Das Berufungsgericht kann die Vollstreckbarkeit des Urteils für die Parteien vorläufig anordnen.
Das Berufungsgericht setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren fest und kann unterschiedliche Wertanteile den Berufungen der Parteien zuweisen.
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juli 2003 verkündete Teilurteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zu-rückgewiesen.
2.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Teilurteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung der als schutzrechtsverlet-zend angegriffenen Erzeugnisse verurteilt worden ist (Ziffern I. 1., 2 und 3 des landgerichtlichen Urteilsausspruches).
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.244,81 Euro festgesetzt; hiervon entfallen 14.244,81 Euro auf die Berufung des Klägers und 56.000,00 Euro auf die Berufung der Beklagten.
R2 R4 Dr. C