Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers im Urteil (Datum der Verhandlung)
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-2 U 65/07
- Datum
- 09.01.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2009:0109.I2U65.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreibfehler in einem Urteil dürfen von dem erkennenden Gericht berichtigt werden, wenn der richtige Wortlaut aus Urteilstext und Verfahrensakten eindeutig zu ermitteln ist.
Die Berichtigung erstreckt sich nur auf formelle Fehler; eine inhaltliche Änderung des Tenors oder des Urteilsergebnisses ist durch die Berichtigung nicht zulässig.
Eine Berichtigung bedarf nicht zwangsläufig einer erneuten mündlichen Verhandlung, sofern die Korrektur rein klarstellend ist und keine Verfahrensrechte Dritter berührt werden.
Zur Begründung einer Berichtigung kann das Gericht die Protokolle und sonstigen Verfahrensunterlagen heranziehen, um die Offensichtlichkeit des Fehlers zu belegen.
Tenor
wird das Urteil vom 22. Dezember 2008 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass auf Seite 2 das Datum der mündlichen Verhandlung vom
20. November 2007 richtig 20. November 2008 lauten muss.