Treffer
OLG Düsseldorf Beschluss

Berichtigung des Urteils nach §§ 319, 320 ZPO – Rubrum und Tatbestand berichtigt

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Aktenzeichen
I-2 U 42/14
Datum
21.04.2015
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2015:0421.I2U42.14.00
Quelle
Das OLG Düsseldorf berichtigt ein Senatsurteil wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten. Im Rubrum wird die Klägerbezeichnung korrigiert und ein Name in der Parteien-/Bevollmächtigtendarstellung ersetzt; im Tatbestand wird eine Passage auf Seite 7 des Abdrucks gestrichen. Die Änderungen erfolgen gemäß §§ 319, 320 ZPO zur Behebung formaler Fehler ohne materiellen Eingriff.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Rubrums ist nach § 319 ZPO zulässig, wenn eine offenbare Unrichtigkeit (z.B. Übertragungs- oder Schreibfehler) vorliegt und die beabsichtigte Parteibezeichnung eindeutig feststellbar ist.

2

Nach § 320 ZPO kann der Tatbestand eines Urteils berichtigt werden, wenn der Abdruck eine nicht dem erklärten oder erkennbaren Willen des Gerichts entsprechende Textpassage enthält, die als offen erkennbarer Abdruckfehler zu beseitigen ist.

3

Berichtigungen nach §§ 319, 320 ZPO dienen der Wiederherstellung der inhaltlichen Richtigkeit eines Urteils in formaler Hinsicht und bewirken keine inhaltliche Änderung der gerichtlichen Entscheidung über den Streitstoff.

4

Die Berichtigung muss die konkret zu ändernden Textstellen benennen (z.B. ersetzende bzw. wegfallende Formulierungen) und kann sowohl Namensfehler im Rubrum als auch überflüssige oder irreführende Formulierungen im Tatbestand erfassen.

Rubrum

1

Dr. K.                                                        Dr. B.                                                        Prof. Dr. H.Vors. Richter                                          Richter                                          Richteram OLG                                          am OLG                                          am OLG

Tenor

I. Wegen einer offenbaren Unrichtigkeit wird das Rubrum des Senatsurteils vom 20. März 2015 dahingehend berichtigt, dass die Klägerbezeichnung richtig „N. P.G.“ lautet und im Anschluss an die Parteibezeichnungen und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten der Name „F.“ durch „Dr. B.“ ersetzt wird (§ 319 ZPO).

II. Ferner wird der Tatbestand des besagten Urteils dahin berichtigt, dass auf Seite 7 des Urteilsabdrucks am Ende der Text „…, weil sie radial verdreht werden könnten“ entfällt (§ 320 ZPO).

Berichtigung des Urteils nach §§ 319, 320 ZPO – Rubrum und Tatbestand berichtigt — Themis