Berichtigung des Urteilseingangsdatums nach § 319 ZPO wegen Schreibfehlers
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-2 U 41/15
- Datum
- 31.03.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2016:0331.I2U41.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist nach § 319 ZPO berichtigungsfähig, wenn es einen offensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehler enthält, dessen Korrektur ohne Zweifel festgestellt werden kann.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auf rein formale, offensichtliche Fehler im Text des Urteils und darf den inhaltlichen Tenor der Entscheidung nicht ändern.
Offensichtliche Fehler im Datum der mündlichen Verhandlung sind berichtigungsfähig, wenn die tatsächlichen Verfahrensdaten klar feststellbar sind.
Die Berichtigung dient der wiederhergestellten richtigen Urkundendarstellung und begründet keine neuen rechtlichen Folgen für den Streitstoff.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4c O 52/14
Rubrum
b e s c h l o s s e n:
Das Urteil des Senats vom 10. März 2016 wird wegen offensichtlicher Schreibfehler (§ 319 ZPO) dahin berichtigt, dass im Urteilseingang das Datum der mündlichen Verhandlung „10. März 2016“ lautet.
Dr. K, T. Prof. Dr. H..
Prof. Dr. Haedicke ist ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert
Dr. Kühnen
Tenor
Das Urteil des Senats vom 10. März 2016 wird wegen offensichtlicher Schreibfehler (§ 319 ZPO) dahin berichtigt, dass im Urteilseingang das Datum der mündlichen Verhandlung „10. März 2016“ lautet.