Berufung: Unterlassungsgebot umfasst Zubereitungen mit nachträglich gebildetem Teriflunomid
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-2 U 41/11
- Datum
- 10.11.2011
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2011:1110.I2U41.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein gegen Herstellung, Angebot oder Inverkehrbringen eines Arzneimittels gerichtetes Unterlassungsgebot umfasst auch Zubereitungen, in denen der geschützte Wirkstoff erst nachträglich, jedoch vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums durch Umwandlung eines Vorläufers entsteht.
Für den Umfang eines Unterlassungsgebots ist maßgeblich, ob das Produkt innerhalb des relevanten Verwendungszeitraums die geschützte Substanz aufweist; der Zeitpunkt ihrer Bildung innerhalb der Haltbarkeitsdauer ist unbeachtlich.
Zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Umgehungen kann ein Unterlassungsgebot so auszulegen sein, dass es auch Produkte erfasst, die den geschützten Wirkstoff erst im Laufe der Haltbarkeitsdauer bilden.
Der unterlegene Berufungsführer hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Berufungsgericht kann zur Sicherung der Vollziehung eine Sicherheit festsetzen.
Tenor
I.
Die Berufung gegen das am 14. April 2011 verkündete Urteil der 4b Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der klarstellenden Maßgabe zurück-gewiesen, dass sich das Unterlassungsgebot auch auf solche Zubereitungen bezieht, bei denen sich das Teriflunomid erst nachträglich, aber vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums der pharmazeutischen Zusammensetzung durch Umlage-rung von Leflunomid bildet.
II.
Die Verfügungsbeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tra-gen.
III.
Die von der Verfügungsklägerin zu erbringende Vollziehungssicherheit wird auf 2.500.000,-- € festgesetzt.
IV.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,-- € festgesetzt.