Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung von 6,5 Mio. EUR
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-2 U 27/02
- Datum
- 23.08.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2006:0823.I2U27.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zivilgericht kann die Vollstreckung eines Urteils vorläufig zulassen und die Vollstreckbarkeit von der Leistung einer vom Gericht bestimmten Sicherheitsleistung abhängig machen.
Die vom Gericht angeordnete Sicherheitsleistung kann in Geld oder durch eine unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden, sofern diese als Zoll- und Steuerbürgin zugelassen ist.
Die Berufungsinstanz kann den Tenor eines Urteils dahingehend ändern, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie Höhe und Form der Sicherheitsleistung neu geregelt werden.
Ein im Tenor konkretisierter Betrag und die Benennung zulässiger Sicherungsformen begründen eine vollstreckbare Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, soweit der Tenor klar und bestimmend ist.
Rubrum
R1 R4 Glaeser
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird Abschnitt IV. der Entscheidungsformel des am 10. Januar 2002 verkündeten Urteils der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 Mio EURO vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.