Beweisbeschluss: Annahme technischer Gleichheit von Ausführungsformen (KB‑Photos)
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-2 U 126/10
- Datum
- 19.01.2012
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2012:0119.I2U126.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann im Rahmen eines Beweisbeschlusses aus dem schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen einer Partei annehmen, dass bestimmte Ausführungsformen dieselben technischen Merkmale aufweisen und gleichartig funktionieren.
Eine derartige vorläufige Annahme ist der Gegenseite zur Kenntnis zu geben; sie muss Gelegenheit erhalten, die Annahme innerhalb einer angemessenen Frist zu bestreiten.
Die Annahme technischer Gleichheit im Vorfeld der Beweisaufnahme ist eine vorbereitende Feststellung zur Abgrenzung des Beweisstoffs und ersetzt keine endgültige Tatsachenfeststellung im Urteil.
Bei Vorlage von Anlagen, die in den wesentlichen Merkmalen übereinstimmende Schaltungsbausteine zeigen, kann das Gericht diese Ausführungsformen in den Gegenstand des Beweisbeschlusses einbeziehen.
Rubrum
Sollte die Beklagte dies bestreiten wollen, erhält sie hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Gelegenheit.
Dr. T. K Dr. B S
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach dem schriftsätzlichen sowie mündlichen Vorbringen der Klägerin davon ausgeht, dass sämtliche Ausführungsformen wie sie in den Anlagen KB-Photos und KB-Photos 2 gezeigt werden, über die gleichen Schaltungsbausteine verfügen und schaltungs¬technisch in derselben Weise funktionieren und zusammenwirken wie die ange¬griffenen Ausführungsformen F!B. Fon WLAN und F.!B. Fon WLAN , welche Gegenstand des Beweisbeschlusses vom heutigen Tag sind.