Vorlagefrage an EuGH: Rechtlich selbständige Enkelgesellschaft als 'Niederlassung' i.S.v. Art.97 Abs.1 VO 207/2009
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-20 U 68/15
- Datum
- 16.11.2015
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2015:1116.I20U68.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein nationales Gericht kann das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorabentscheidungsfrage vorlegen, wenn die Auslegung von Unionsrecht zur Entscheidung des nationalen Rechtsstreits erforderlich ist.
Ob eine rechtlich selbständige, in einem Mitgliedstaat ansässige Tochter- oder Enkelgesellschaft als "Niederlassung" eines außerhalb der Union ansässigen Unternehmens im Sinne von Art.97 Abs.1 der Verordnung Nr.207/2009 anzusehen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Die rechtliche Selbständigkeit einer Gesellschaft schließt ihre Qualifikation als "Niederlassung" i.S.v. Art.97 Abs.1 nicht von vornherein aus; entscheidend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verflechtungen zwischen den Unternehmensteilen.
Die Frage, ob und in welchem Umfang eine außenstehende Muttergesellschaft ihre wirtschaftliche Präsenz innerhalb der Union über eine in der Union ansässige Tochter- oder Enkelgesellschaft verwirklicht, ist eine unionsrechtliche Auslegungsfrage, die der Vorabentscheidung durch den EuGH bedarf.
Tenor
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Unter welchen Umständen ist eine juristisch selbständige, in einem Mitgliedsstaat der Union ansässige Enkelgesellschaft eines Unternehmens, welches selbst in der Union keinen Sitz hat, als „Niederlassung“ des Unternehmens im Sinne von Art. 97 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl EG Nr. L 78 S. 1) anzusehen ?