Treffer
OLG Düsseldorf Urteil

Berufung: Aufhebung des LG-Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I-1 U 146/04
Datum
20.10.2005
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2005:1020.I1U146.04.00
Quelle
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hebt das Urteil in dem von der Berufung erfassten Umfang auf. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, einschließlich Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszugs, an das Landgericht zurückverwiesen. Detaillierte Entscheidgründe sind im Auszug nicht enthalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann zur Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, soweit die Berufung Erfolg hat.

2

Das Oberlandesgericht kann die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszugs.

3

Die Aufhebung eines Urteils durch das Berufungsgericht erstreckt sich grundsätzlich nur in dem Umfang auf die Entscheidung, der Gegenstand der Anfechtung ist.

4

Ein Berichtigungsbeschluss ändert verkündete Entscheidungen nur insoweit, wie dies zur Beseitigung formeller oder offensichtlicher Fehler erforderlich ist.

Rubrum

1

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Juni 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Oktober 2004 nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges - an die Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Juni 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Oktober 2004 nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beru-fungsrechtszuges - an die Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

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