Berufung: Feststellung wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrags
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-14 U 77/15
- Datum
- 01.02.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2016:0201.I14U77.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Darlehensvertrag kann durch wirksame Widerrufserklärung aufgehoben werden; die Wirksamkeit kann gerichtlich verbindlich festgestellt werden.
Zur Wirksamkeit eines Widerrufs ist erforderlich, dass die Widerrufserklärung abgegeben und nicht durch Form- oder Fristmängel ausgeschlossen ist.
Eine Feststellungsklage auf Wirksamkeit des Widerrufs ist begründet, wenn der Kläger die Abgabe der Widerrufserklärungen und deren Wirksamkeit substantiiert darlegt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az. 5 O 41/15) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag mit Darlehensnummer: 6********** aus Juli 2006 durch die Widerrufserklärungen vom 29. September 2014 und vom 19. Februar 2015 wirksam widerrufen worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.