Berufung wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-13 U 55/16 (E)
- Datum
- 06.10.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2016:1006.I13U55.16E.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn sie entgegen den für die Instanz geltenden Vorschriften nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.
Der Einleger der Berufung hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft glaubhaft zu machen; lässt er dies vermissen, ist die Berufung zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kostentragung in der Berufungsinstanz richtet sich grundsätzlich nach § 97 Abs. 1 ZPO; ergänzende Gebühren- oder Kostenregelungen eines Spezialgesetzes sind zu beachten.
Gegen die Verwerfung der Berufung steht dem Betroffenen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu; diese muss innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist eingereicht und von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 27 O 1/16 (E)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Sie wurde -- worauf der Senat mit Schreiben vom 08.09.2016 hingewiesen hat – entgegen den Vorschriften der § 78 ZPO i.V.m. §§ 209, 224 BEG nicht von einem
zugelassenen Rechtsanwalt, sondern vom nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Kläger persönlich eingelegt. Nach § 224 Abs. 2 BEG besteht im Verfahren vor den Oberlandesgerichten nur für das Land kein Anwaltszwang.
Der Kläger hat eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 12 BRAO nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 299 BEG.
II.Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft (§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO). Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.