Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO: Kostenausspruch ergänzt
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-12 U 211/09
- Datum
- 20.01.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2011:0120.I12U211.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tenorberichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn der verkündete Tenor offensichtlich von den in den Entscheidungsgründen niedergelegten Entscheidungsinhalten abweicht.
Fehlt im Urteilstenor eine in den Entscheidungsgründen begründete Kostenentscheidung, kann der Tenor dahingehend berichtigt werden, dass der Kostenausspruch den Gründen entspricht.
Die Entscheidungsgründe haben bei der Berichtigung Vorrang vor offensichtlichen Tenorierungsfehlern; der Tenor ist im Sinne der materiellen Entscheidung zu berichtigen.
Die Berichtigung eines Tenors dient der Übereinstimmung von Urteilsspruch und Entscheidungsgründen und kann unabhängig von der Ursache des Fehlers vorgenommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, I-12 U 211/09
Tenor
Berichtigungsbeschluss
Das am 16.12. 2010 verkündete Urteil des erkennenden Senats
(I-12 U 211/09) wird hinsichtlich des Kostenausspruchs wie folgt
ergänzt:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der
Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Das Urteil war wegen eines Tenorierungsfehlers gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.
Im Urteilstenor fehlt ein Kostenausspruch, obwohl der erkennende Senat nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe über die Kostentragung entschieden hat. Nach den dortigen Ausführungen waren der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.