Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wegen fehlender Anwaltssignatur verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-11 W 26/08
- Datum
- 30.06.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2008:0630.I11W26.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs setzt die von Gesetzes wegen erforderliche Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt voraus; fehlt die anwaltliche Unterschrift, ist die Beschwerde unzulässig.
Ausnahmetatbestände von der Anwaltsunterschriftpflicht nach §§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3, 571 Abs. 4 ZPO sind restriktiv zu prüfen; der Beschwerdeführer hat das Vorliegen solcher Ausnahmeumstände darzulegen.
Bei unzulässiger oder unterlegener Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert der sofortigen Beschwerde bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.02.2008 gegen den Beschluss der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.01.2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem An-tragsteller auferlegt.
Gründe
Die vom Antragsteller persönlich eingelegte und unterzeichnete Beschwerde, mit der er sich gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs betreffend die Vorsitzende Richterin am Landgericht S.-N. wendet, ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift ist nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet, was nach §§ 78 Abs. 1 Satz 1, 571 Abs. 4 Satz 1, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich wäre. Ein Ausnahmefall nach den §§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3, 571 Abs. 4 Satz 2 ZPO liegt nicht vor (OLG Köln, MDR 1996, 1182; OLGR 1999, 218; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 46 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 46 Rn. 16).
Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotene (BGH, NJW 2005, 2233, 2234 f.) Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (OLGR 1994, 127 = NJW-RR 1994, 1086) dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH NJW 1968, 796).
Dr. B. M. B.