Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen (RVG: Einheitliche Angelegenheit)
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-10 W 421/17
- Datum
- 24.10.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2017:1024.I10W421.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach §15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt für dieselbe Angelegenheit Gebühren nur einmal geltend machen.
Ein Anordnungsverfahren bildet mit dem Aufhebungsverfahren eine einheitliche Angelegenheit (§16 Ziff. 5 RVG); ebenso gehören mehrere Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung grundsätzlich zur ursprünglichen Angelegenheit.
Die sachliche Einheit begründet sich insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt im Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren auf seine frühere Tätigkeit zurückgreifen kann.
Die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren folgt den Vorschriften der ZPO, namentlich §97 Abs.1 ZPO; die Zulassung der Rechtsbeschwerde richtet sich nach §574 ZPO.
Rubrum
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, bleibt in der Sache allerdings ohne Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Das Anordnungsverfahren bildet mit dem Aufhebungsverfahren eine einheitliche Angelegenheit (§ 16 Ziff. 5 RVG). Auch mehrere Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung bilden mit dem ursprünglichen Anordnungsverfahren dieselbe Angelegenheit (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 16 Rn. 28). Seine sachliche Rechtfertigung findet dies darin, dass der Rechtsanwalt, der schon im Ausgangsverfahren tätig war, im Allgemeinen im Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren auf seine frühere Tätigkeit zurückgreifen kann. Dies gilt vorliegend im Verhältnis der beiden Aufhebungsverfahren zueinander und in Bezug auf das Ausgangsverfahren schon deshalb, weil die Rücknahme des ursprünglichen Widerspruchs und die Erklärung des erneuten Widerspruchs gleichzeitig (Bl. 131 GA) erfolgt sind.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 24. Juli 2017 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.523,27 €