Beschwerde gegen Kostenentscheidung in Familiensache kostenpflichtig zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-10 W 374/17
- Datum
- 06.07.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2017:0706.I10W374.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Kostenausspruch in Familiensachen richtet sich, soweit einschlägig, nach §130 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit §84 FamFG.
Eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die Vorinstanz in ihren Gründen zutreffend die Kostenverteilung festgestellt hat und das Beschwerdevorbringen die dortigen Erwägungen nicht substantiiert angreift.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt die Erfüllung der in §70 Abs.1 FamFG i.V.m. §130 Abs.3 GNotKG bzw. §133 GVG genannten Voraussetzungen voraus; fehlt es daran, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die inhaltlich zutreffenden Gründe der Vorinstanz abzustellen, sofern die Beschwerde diese nicht in entscheidungserheblicher Weise berührt.
Rubrum
I.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. Mai 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.