Beschwerde gegen Vorschussanforderung für Sachverständigengutachten verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Ziviilsenat
- Aktenzeichen
- I-10 W 143/04
- Datum
- 02.12.2004
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2004:1202.I10W143.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Vorschussleistungen für ein Sachverständigengutachten ist nur selbstständig anfechtbar, wenn sie trotz Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) ergeht.
Soweit keine PKH-Bewilligung betroffen ist, bleibt gegen eine (ggf. unangemessene oder den Gegner belastende) Vorschussanordnung die Gegenvorstellung das gebotene Rechtsmittel; eine Beschwerde ist in diesem Fall nicht statthaft.
Auch im selbständigen Beweisverfahren finden die Regelungen über Vorschussleistungen und die Subsidiarität der Gegenvorstellung (vgl. §§ 402, 379 ZPO) Anwendung.
Ist eine Gegenvorstellung gegen eine Vorschussanforderung bereits eingelegt und durch Nichtabhilfebeschluss erledigt, ist eine nachfolgende Beschwerde gegen dieselbe Vorschussanforderung unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) vom 23.09.2004 gegen die Vor-schussanforderung des Vorsitzenden der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2004 wird kostenfällig als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) vom 23.09.2004 (Bl. 1462 f GA) gegen die Vorschussanforderung des Vorsitzenden der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2004 (Bl. 1459 f GA) ist nicht statthaft.
Die Anordnung von Vorschussleistungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dort eigenständig anfechtbar, wo sie trotz Bewilligung der PKH ergeht. In allen übrigen Fällen bleibt selbst bei unberechtigter Anordnung, beispielsweise bei Anordnung in unangemessener Höhe oder bei Belastung des Gegners des Beweisführers, nur die Gegenvorstellung (vgl. hierzu: Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 379 Rn. 6; Senatsbeschluss v. 16.03.2004 - 10 W 128/03). Dies gilt auch im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Vorschriften der §§ 402, 379 ZPO Anwendung finden. Die Möglichkeit der Gegenvorstellung hat die Antragstellerin zu 1) durch ihre "Beschwerde" bereits ausgeschöpft; das Landgericht hat diese durch Nichtabhilfebeschluss vom 18.10.2004 beschieden.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 47.000,-