Berufung der Streithelferin zurückgewiesen – pauschale Stellungnahme reicht nicht
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-10 U 164/14
- Datum
- 30.04.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2015:0430.I10U164.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (§ 529 Abs. 1 ZPO); Angriffe müssen konkret darlegen, dass diese Feststellungen fehlerhaft sind.
Eine pauschale oder allgemein gehaltene Stellungnahme der Streithelferin genügt nicht der erforderlichen Substantiierung und rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO erfordert die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder das Vorliegen der in Nr. 2 genannten Voraussetzungen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO); das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils anordnen (§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO).
Rubrum
Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 05.03.2015, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Die pauschale Stellungnahme der Streithelferin rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass die getroffenen Feststellungen, an die der Senat grundsätzlich gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, fehlerhaft sind.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Berufung zeigt weder auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat (hierzu BGH, Beschl. v. 24.9.2013, II ZR 396/12) noch dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen (hierzu BGH, Beschl. v. 21.2.2012, VIII ZR 290/11).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO
Tenor
I. Die Berufung der Streithelferin gegen das am 21.08.2014 verkündete Urteil der 18c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Streithelferin.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.