Sofortige Beschwerde gegen familiengerichtlichen Beschluss zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 7. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 7 WF 47/14
- Datum
- 21.03.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2014:0321.7WF47.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, dass die angefochtene Entscheidung einen entscheidungserheblichen Fehler aufweist.
Dienstliche Äußerungen von Richterinnen und Richtern sind nur dann zu beanstanden, wenn sie objektiv Anlass zur Besorgnis der Befangenheit oder zu einer Verfahrensrechtsverletzung geben.
Ein Akteneinsichtsgesuch des Prozessbevollmächtigten erledigt sich durch dessen Mandatsniederlegung, sofern kein neuer Vertreter bestellt ist.
Vorbringen, das an jeglicher Glaubhaftmachung fehlt, genügt nicht zur Begründung eines Erfolg versprechenden Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Amtsgericht Neuss, 51 F 195/11
Rubrum
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 06.02.2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21.02.2014 vermögen eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die dienstliche Äußerung der Richterin ist nicht zu beanstanden. Das Akteneinsichtsgesuch des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers hat sich durch dessen Mandatsniederlegung und einer bislang fehlenden Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten erledigt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerdeschrift fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 06.02.2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21.02.2014 vermögen eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die dienstliche Äußerung der Richterin ist nicht zu beanstanden. Das Akteneinsichtsgesuch des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers hat sich durch dessen Mandatsniederlegung und einer bislang fehlenden Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten erledigt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerdeschrift fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung.
Beschwerdewert: 3.000 €.