Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des Familiengerichts zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 7. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 7 WF 190/13
- Datum
- 15.10.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2013:1015.7WF190.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn das Beschwerdegericht die Entscheidungsgründe der Vorinstanz als zutreffend erachtet und keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 6 FamFG setzt das Vorliegen von Zulassungsgründen voraus; fehlen diese, wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde kann die unterlegene Partei kostenpflichtig verurteilt werden; der Beschwerdewert ist zur Bemessung der Kosten festzusetzen.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Beschwerdewerts sind Bestandteil der Beschwerdeentscheidung und werden mit dieser angefochtenen Entscheidung entschieden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Neuss, 51 F 195/11
Rubrum
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 03.09.2013 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 574 Abs. 1 S. 2 ZPO,6 FamFG).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 03.09.2013 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 574 Abs. 1 S. 2 ZPO,6 FamFG).