Beschwerdeverfahren: Beschwerde als unbegründet verworfen (Tenor ohne Entscheidungsgründe)
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 Ws 235/17
- Datum
- 01.06.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2017:0601.4WS235.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde wird verworfen, wenn das Revisions- oder Beschwerdegericht die Gründe der angefochtenen Entscheidung als zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig erachtet.
Das Gericht kann sich in seiner Entscheidung auf die Gründe der Vorinstanz beziehen und die weitere Begründung auf den Tenor beschränken, wenn keine Ergänzungsbedürftigkeit vorliegt.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung kann getrennt vom Tenor getroffen werden; eine Entscheidung kann gebührenfrei ergehen und zugleich die Erstattung von Kosten verneinen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 322 SH 2/16
Rubrum
Die Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.
Tenor
1. Die Beschwerde wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.