Beschwerdeverwerfung des OLG Düsseldorf: Beschwerde als unbegründet verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 Ws 234/17
- Datum
- 01.06.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2017:0601.4WS234.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist zu verwerfen, wenn die angefochtene Entscheidung zutreffend ist und keiner Ergänzung bedarf.
Fehlt es an durchgreifenden Mängeln in der angefochtenen Entscheidung, fehlt der Beschwerde die Aussicht auf Erfolg.
Ein Beschluss kann gebührenfrei ergehen; zugleich kann die Erstattung von Kosten ausgeschlossen werden.
Wenn im Tenor festgestellt wird, dass die angefochtenen Gründe zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig sind, bedarf es keiner zusätzlichen Begründung im Beschluss.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 322 SH 4/15
Rubrum
Die Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.
Tenor
1. Die Beschwerde wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.