Treffer
OLG Düsseldorf Beschluss

Gegenstandswertfestsetzung für Beschwerdeverfahren auf 400.000 € (§ 33 RVG)

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Aktenzeichen
3 Wx 133/20
Datum
24.08.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2020:0824.3WX133.20.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzt den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 133/20 gemäß § 33 RVG auf 400.000 € fest. Streitgegenstand ist die Bemessung des Gegenstandswerts für Gebührenzwecke im Beschwerdeverfahren. Zur Wertermittlung zieht das Gericht einschlägige Vorschriften des RVG und des GNotKG heran. Die Festsetzung bestimmt die Grundlage für Anwalts- und Gerichtsgebühren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 RVG durch das zuständige Gericht festzusetzen.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind die einschlägigen Vorschriften des GNotKG (z.B. §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 1) zu berücksichtigen.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist maßgeblich für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtsgebühren und beeinflusst die Kostenbelastung der Parteien.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch Beschluss und begründet die verbindliche Grundlage für nachfolgende Gebührenberechnungen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Neuss, NV-409-21

Rubrum

1

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 133/20 wird gemäß § 33 RVG auf 400.000 € festgesetzt, §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG.

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 133/20 wird gemäß § 33 RVG auf 400.000 € festgesetzt, §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG.

Gegenstandswertfestsetzung für Beschwerdeverfahren auf 400.000 € (§ 33 RVG) — Themis