Gegenstandswertfestsetzung für Beschwerdeverfahren auf 400.000 € (§ 33 RVG)
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 3 Wx 133/20
- Datum
- 24.08.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2020:0824.3WX133.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 RVG durch das zuständige Gericht festzusetzen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind die einschlägigen Vorschriften des GNotKG (z.B. §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 1) zu berücksichtigen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist maßgeblich für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtsgebühren und beeinflusst die Kostenbelastung der Parteien.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch Beschluss und begründet die verbindliche Grundlage für nachfolgende Gebührenberechnungen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Neuss, NV-409-21
Rubrum
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 133/20 wird gemäß § 33 RVG auf 400.000 € festgesetzt, §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG.
Tenor
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 133/20 wird gemäß § 33 RVG auf 400.000 € festgesetzt, §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG.