Berufung zurückgewiesen: Verzichtsurteil ohne Gründe (§ 313b Abs.1 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 2 U 68/23
- Datum
- 02.11.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2023:1102.2U68.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann ohne Gründe gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ergehen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Wird eine Berufung zurückgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Berufungsgericht kann die Vollstreckbarkeit des Urteils vorläufig anordnen.
Das Berufungsgericht ist befugt, den Streitwert für die Berufung festzusetzen.
Die Zulassung der Revision obliegt dem Berufungsgericht; wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Revision nicht zugelassen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4c O 17/22
Rubrum
Ohne Gründe (§ 313b Abs. 1 ZPO).
Dr. X Dr. Y Dr. Z
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juni 2023 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (4c O 17/22) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird für die Berufung auf 300.000,00 EUR festgesetzt.