Treffer
OLG Düsseldorf Verzichtsurteil

Patentverletzungsklage nach Verzicht infolge rechtskräftigen Patentwiderrufs abgewiesen

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Aktenzeichen
2 U 61/24
Datum
26.03.2026
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2026:0326.2U61.24.00
Quelle
Die Klägerin nahm im Berufungsverfahren Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz nicht weiter in Anspruch und erklärte den Verzicht. Das Patent war zuvor durch die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts widerrufen worden; ein Überprüfungsantrag blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht wies die Klage daher gemäß § 306 ZPO ab, erklärte das landgerichtliche Urteil für gegenstandslos und legte der Klägerin die Kosten beider Instanzen auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, ist die Klage gemäß § 306 ZPO abzuweisen.

2

Ein Verzichtsurteil führt dazu, dass die unterlegene Klägerseite die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO trägt.

3

Wird ein Klagepatent rechtskräftig widerrufen, entfällt die Grundlage für auf dessen Verletzung gestützte Ansprüche.

4

Das erstinstanzliche Urteil wird gegenstandslos, wenn die Klage im Berufungsverfahren durch Verzichtsurteil abgewiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 23/21

Rubrum

1

I-2 U 61/24 4a O 23/21 LG Düsseldorf
2

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

3

IM NAMEN DES VOLKES

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In pp.

5

w e g e n    Patentverletzung

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hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht X1, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. X2 und den Richter am Oberlandesgericht Dr. X3

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für   R e c h t   erkannt:

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I.

9

Die Klägerin wird mit den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents A xxx xxx abgewiesen.

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II.

11

Das am 02.07.2024 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 23/21) ist gegenstandslos.

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III.

13

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

14

IV.

15

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

16

V.

17

Die Revision wird nicht zugelassen.

18

VI.

19

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt.

Tenor

I. Die Klägerin wird mit den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents A xxx xxx abgewiesen.II. Das am 02.07.2024 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 23/21) ist gegenstandslos.III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

21

Aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2026 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO).

22

Die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat das europäische Patent A xxx xxx (Klagepatent) durch Entscheidung vom 24.03.2025 widerrufen. Einen Antrag der Klägerin auf Überprüfung dieser Entscheidung nach Art. 112a EPÜ hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts zurückgewiesen. Das Klagepatent ist damit rechtskräftig widerrufen worden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

24

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.

25

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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X1                                                                             Dr. X2                                                          Dr. X3

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Verkündet am 26.03.2026 S., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle