Treffer
OLG Düsseldorf Beschluss

Zuständigkeit für Aufhebung einer in der Berufung erlassenen einstweiligen Verfügung

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Aktenzeichen
2 U 3/21
Datum
13.07.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2022:0713.2U3.21.00
Quelle
Die Verfügungsbeklagte beantragte die Aufhebung einer vom Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz erlassenen einstweiligen Verfügung sowie Geheimnisschutzanordnungen. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass hierfür gemäß § 927 Abs. 2 ZPO grundsätzlich das Landgericht als Gericht erster Instanz zuständig sei. Dies gelte auch bei Erlass der Verfügung durch das Berufungsgericht, sofern dieses nicht als Hauptsachegericht tätig geworden sei. Den Geheimnisschutzantrag wollte der Senat hinsichtlich des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeitsfrage zurückweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Gericht, das die einstweilige Verfügung im Sinne des § 927 Abs. 2 ZPO angeordnet hat, ist grundsätzlich das Gericht erster Instanz anzusehen, auch wenn die Verfügung erst in der Berufungsinstanz erlassen wurde.

2

Für den Aufhebungsantrag nach § 927 Abs. 2 ZPO ist ausnahmsweise das Berufungsgericht zuständig, wenn es als Hauptsachegericht gemäß § 943 Abs. 2 ZPO tätig geworden ist.

3

Enthält ein gegnerischer Schriftsatz ausschließlich Geschäftsgeheimnisse der Partei, der er mitgeteilt werden soll, rechtfertigt dies grundsätzlich keine Beschränkung ihres rechtlichen Gehörs zum Schutz ihrer eigenen Geheimnisse.

4

Schutzanordnungen zugunsten einer Partei sind nicht veranlasst, soweit diese bereits im Besitz der betreffenden möglicherweise geheimen Informationen ist und die betroffene Geheimnisinhaberin keinen eigenen Schutzantrag stellt.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4c O 55/20

Rubrum

1

Die Verfügungsbeklagte trägt selbst vor, dass der Aufhebungsantrag keine eigenen, sondern ausschließlich fremde Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsklägerin enthält. Wenn dem so ist, gibt es keinen Grund, der Verfügungsklägerin bei der Mitteilung des gegenerischen Schriftsatzes irgendwelche Beschränkungen zum Schutz ihrer eigenen Geschäftsgeheimnisse aufzuerlegen. Die Verfügungsklägerin mag selbst entscheiden, wie sie mit ihren Geheimhaltungsinteressen umgehen will. Ebensowenig ist es geboten, Schutzanordnungen zu Lasten der Verfügungsbeklagten zu treffen. Sie ist längst im Besitz der möglicherweise geheimen Daten und es kann zugewartet werden, bis die Verfügungsklägerin, die es angeht, einen Antrag zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse stellt.

2

XXX XXX

Tenor

Die Verfügungsbeklagte wird darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über ihren Aufhebungsantrag (sowie die begleitenden Anordnungen) das Landgericht Düsseldorf zuständig sein dürfte. Es entspricht herrschender Meinung, dass als „Gericht, das die einstweilige Verfügung angeordnet hat“ (§ 927 Abs. 2 ZPO) stets das Gericht der ersten Instanz anzusehen ist, auch wenn die einstweilige Verfügung - wie hier - in der Berufungsinstanz erlassen worden ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Berufungsgericht als Hauptsachegericht (§ 943 Abs. 2 ZPO) tätig geworden ist, was vorliegend nicht der Fall war.

Es ist beabsichtigt, den Geheimnisschutzantrag, soweit es die Gewährung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage betrifft, zurückzuweisen.