Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren: Verwerfung; innerer Dienstbereich eines unbegründeten Urteils
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 2 RBs 3/21
- Datum
- 06.07.2021
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2021:0706.2RBS3.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ohne Begründung nach § 77b Abs. 1 OWiG verlässt den inneren Dienstbereich des Gerichts, sobald der erkennende Richter die Akten zur Zustellung an die Staatsanwaltschaft anordnet (§ 41 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Akte in den Geschäftsgang gegeben ist.
Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.
Werden keine für den Betroffenen nachteiligen Rechtsfehler festgestellt, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Eine Divergenz zwischen Senate besteht nicht mehr, wenn der andere Senat seine frühere abweichende Rechtsauffassung nicht länger vertritt.
Rubrum
Der Senat verwirft die Rechtsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2021 (IV – 2 RBs 3/21). Nachdem die Vorsitzende des Bußgeldsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts mitgeteilt hat, dass der Senat an der in seinem Beschluss vom 6. September 2016 (Ss Bs 53/2016 (24/16 OWi)) vertretenen Rechtsauffassung, in Bußgeldverfahren habe das gemäß § 77b Abs. 1 OWiG nicht mit Gründen versehene Urteil den inneren Dienstbereich bereits verlassen, sobald der erkennende Richter die Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Zustellung gemäß § 41 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG angeordnet (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die Akte in den Geschäftsgang gegeben hat, nicht mehr festhält, besteht keine Divergenz mehr.
Leitsatz
Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).