Revision unzulässig verworfen wegen Frist- und Formmangel (§345 StPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 3. Senat für Straf- und Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 2a Ss 271/02 - 33/02 III + 3 Ws 351-352/02
- Datum
- 03.06.2002
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2002:0603.2A.SS271.02.33.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Monatsfrist des §345 Abs.1 StPO gilt für die Vorlage von Revisionsanträgen und deren Begründung; die Einreichung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels erfolgen.
Die in §345 Abs.2 StPO genannten Formvorschriften sind einzuhalten; ihre Nichtbeachtung führt zur Unzulässigkeit der Revision.
Eine sofortige Beschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Rügen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert in Frage stellen.
Ein unterliegender Beschwerdeführer trägt die Kosten der eingelegten Rechtsmittel gemäß §473 Abs.1 StPO, wenn seine Rechtsbehelfe erfolglos bleiben.
Rubrum
Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO) in der gemäß § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form bei Gericht angebracht wurden.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten beider Rechtsmittel (§ 473 Abs. 1 StPO).
Tenor
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.