Aussetzungsantrag (§148 ZPO analog) bis EuGH‑Entscheidung C-100/21 abgelehnt
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 23. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 23 U 62/22
- Datum
- 26.06.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2022:0626.23U62.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Für die analoge Anwendung des §148 ZPO zur Aussetzung eines Verfahrens sind zwingende Gründe erforderlich, die eine Fortführung des Verfahrens bis zur Klärung unzumutbar machen.
Die bloße Existenz eines beim EuGH anhängigen Verfahrens begründet nicht ohne weiteres zwingende Gründe für eine Aussetzung; es muss ein konkreter Zusammenhang und eine voraussichtliche entscheidungserhebliche Wirkung bestehen.
Der Antragsteller muss substantiiert darlegen, inwiefern die ausländische bzw. europarechtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache beeinflusst; pauschale Hinweise genügen nicht.
Fehlen solche zwingenden Gründe, ist ein Aussetzungsantrag nach §148 ZPO analog zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 3 O 69/21
Rubrum
Zwingende Gründe für die beantragte Aussetzung liegen nicht vor.
Düsseldorf, 22.06.202223. Zivilsenat
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Tenor
Der Antrag des Klägers vom 10.06.2022 auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 wird zurückgewiesen.