Vorläufiger Hinweis zu §826 BGB wegen mutmaßlicher Abschalteinrichtung (EA288)
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 23. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 23 U 159/20
- Datum
- 16.02.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2021:0216.23U159.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur vorläufigen Würdigung kann das Gericht Unterlagen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegt werden, heranziehen, wenn sie den bisherigen Vortrag der Partei substantiiert stützen und nicht bestritten sind.
Interne Applikationsrichtlinien können als taugliches Indiz für die Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung und damit für ein rechtswidriges, sittenwidriges Verhalten i.S.v. §826 BGB herangezogen werden.
Die dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen begründen eine hinreichende Darlegungs- und Prüfungsgrundlage, die der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss.
Das Gericht kann Verhandlungstermine aufheben und Fristen zur Stellungnahme setzen, um – also auch unter Berücksichtigung epidemiologischer Risiken – unnötige Mehrfachverhandlungen zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 4 O 32/20
Rubrum
1.
Der Termin vom 23. Februar 2021 wird aufgehoben.
Der Beklagten soll Gelegenheit gegeben werden, zu dem nachfolgenden Hinweis Stellung zu geben, um damit – auch angesichts der derzeitigen Infektionslage – zugleich eine etwaige Durchführung mehrerer Verhandlungstermine zu vermeiden.
2.
Der Senat weist die Beklagte nach vorläufiger Würdigung des Sach- und Streitstandes auf Folgendes hin:
Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB könnte sich hier mit Blick auf die „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288“ überschriebenen Dokument ergeben, die der Kläger auszugweise vorlegt, um seinen Vortrag einer unzulässigen Abschalteinrichtung einer Zykluserkennung und einer „NEFZ-prüfstandsbezogenen Manipulation bezüglich des NOx-Speicher“ zu belegen. Diesem durch die Unterlagen gestützten Vortrag ist die Beklagte bisher nicht hinreichend entgegengetreten. Die Applikationsrichtlinien dürften, auch wenn sie erst in zweiter Instanz vorgelegt worden sind, beachtlich sein, da sie den bisherigen Vortrag des Klägers stützen und vertiefen; zudem hat die Beklagte bisher auch nicht in Abrede gestellt, dass sie diese Richtlinien vom 18.11.2015 (für den „EA-internen Gebrauch“) herausgegeben hat.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.03.2021.
Tenor
1.
Der Termin vom 23. Februar 2021 wird aufgehoben.
Der Beklagten soll Gelegenheit gegeben werden, zu dem nachfolgenden Hinweis Stellung zu geben, um damit – auch angesichts der derzeitigen Infektionslage – zugleich eine etwaige Durchführung mehrerer Verhandlungstermine zu vermeiden.
2.
Der Senat weist die Beklagte nach vorläufiger Würdigung des Sach- und Streitstandes auf Folgendes hin:
Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB könnte sich hier mit Blick auf die „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288“ überschriebenen Dokument ergeben, die der Kläger auszugweise vorlegt, um seinen Vortrag einer unzulässigen Abschalteinrichtung einer Zykluserkennung und einer „NEFZ-prüfstandsbezogenen Manipulation bezüglich des NOx-Speicher“ zu belegen. Diesem durch die Unterlagen gestützten Vortrag ist die Beklagte bisher nicht hinreichend entgegengetreten. Die Applikationsrichtlinien dürften, auch wenn sie erst in zweiter Instanz vorgelegt worden sind, beachtlich sein, da sie den bisherigen Vortrag des Klägers stützen und vertiefen; zudem hat die Beklagte bisher auch nicht in Abrede gestellt, dass sie diese Richtlinien vom 18.11.2015 (für den „EA-internen Gebrauch“) herausgegeben hat.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.03.2021.