Berufung der Klägerin zurückgewiesen – Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 22. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 22 U 210/23
- Datum
- 08.01.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2024:0108.22U210.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Berufung zurückgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils oder Beschlusses kann ohne Sicherheitsleistung erklärt werden, sofern die Voraussetzungen der §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO vorliegen.
Das Berufungsgericht kann vor Erlass einer Entscheidung einen Hinweisbeschluss erlassen und dessen Bezugnahme sowie den Umstand, dass der Beteiligte hierzu nicht Stellung nimmt, in der Entscheidung berücksichtigen.
Der Streitwert der Berufungsinstanz ist durch das Berufungsgericht zu beziffern; dieser dient der Bemessung der Kostenfolgen und Gebühren.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 5 O 325/22
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.08.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.12.2023 wird Bezug genommen. Die Klägerin hat zu diesem Hinweisbeschluss keine Stellungnahme abgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 9.953,67 EUR.
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